Prozesskostenhilfe ist die vorläufige volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten. Sie kann für jede Art von Verfahren beantragt werden. Sie kommt grundsätzlich nur den Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (pers. Voraussetzung). Sachliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens. Außerdem darf die Führung eines Prozesses nicht mutwillig erscheinen (siehe Faltblatt "Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten" ).
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können 4 Jahre lang durch das Gericht überprüft werden. Eine nachträgliche Heranziehung zur Tragung der Prozesskosten ist möglich, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend geändert haben.
Besonderheiten im Arbeitsgerichtsverfahren:
Beratungshilfe wird von den Arbeitsgerichten nicht gewährt. Hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Amtsgericht.
Besonderheiten im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht:
In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.